Blue White Piranjas - Satzung

(C) 2010 BWP

 


 
Blau Weiße Kumpel

Fanclub: Blau Weiße Kumpel
Sitz in: Essen
Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 21 März 2008+1 
*Geändert November 2016*
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Fanclub führt den Namen Blau Weiße Kumpel
Der Fanclub hat seinen Sitz in Essen 
Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 01. Januar und endet am 31.
Dezember. 
Das Gründungsdatum ist der 21.03.2008+1
* Geändert November 2016*

§ 2 Zweck des Fanclubs
Zweck des Fanclubs ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeiten liegt,
die Interessen des FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V. zu waren und zu
unterstützen. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ämter des Fanclubs sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom
Vorstand hauptamtliche Verwaltungskräfte eingestellt werden. Für diese
Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen ausgeworfen
werden. 

$ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, sowie
die Satzungen der Verbände, denen der Fanclub angehört, einzuhalten
und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
Umlagen zu zahlen. 
Ein Mitglied hat das Recht an allen Entscheidungen den Fanclub betreffend
teil zu haben und auch das Recht an vom Fanclub organisierten und 
bezahlten Veranstaltungen teil zu nehmen. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Fanclubs können nur Schalke – Fans werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: 
a) freiwilliger Austritt 
b) durch Streichung von der Mitgliederliste 
c) durch Ausschluss aus dem Fanclub 
d) durch Auflösung des Fanclubs 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig. 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Fanclubinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Fanclub
ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei unehrenhaftem Verhalten
innerhalb und außerhalb des Fanclubs, insbesondere durch Kundgabe
rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung. 
Dem Mitglied ist die Beschlussfassung mitzuteilen. Ihm wird eine Frist
gesetzt sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu den
gegebenen Umständen zu äußern. 

§ 6 Mitgliedbeiträge
Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung fest gesetzt. Sie können nur durch erneute
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung geändert werden. Die
Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder als Jahresbeitrag zu entrichten.
Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresbeitrages und
höchstens einmal im Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser
Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung. 
Mitgliederbeschluss: Beitragshöhe
Erwachsene ab 16 Lebensjahr 2,50€ / Monat
Jugendliche/Schüler und Kinder 1,00€ / Monat
*Geändert seit November 2016 gibt es keine Beiträge mehr*

§ 7 Organe des Fanclubs
Organe des Fanclubs sind 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 
a) dem Vorsitzendem 
b) dem Kassenwart 
c) dem Geschäftsftührer 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
Er hat vor allem folgende Aufgaben: 
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und aufstellen der
Tagesordnung 
2) Einberufen der Mitgliederversammlung 
3) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
4) Führung der Bücher; erstellen eines Jahresberichtes
5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. 1 Monat vor
Ablauf der Amtsperiode wird eine Mitgliederversammlung, zwecks
Neuwahlen, einberufen. 
Sofort nach den Neuwahlen tritt der neue Vorstand sein Amt an. 
 
§ 11 Beschlussfassungen des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandsversammlungen. 
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweißzwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig: 
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes 
2) Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen 
3) Wahl der Mitglieder des Vorstandes 
4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung 
5) Beschlussfassung über eingereichte Anträge 
6) Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs 
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens 1 mal pro Quartal sollte eine ordentliche
Mitgliederversammlung abgehalten werden. Diese ist mindestens zwei
Wochen vor Beginn schriftlich mit den Tagesordnungspunkten den
Mitgliedern mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Versammlung wird im allgemeinen vom Vorsitzenden geleitet. Es kann
jedoch auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ein
Leiter der Versammlung bestimmt werden, 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Über die Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu 
führen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Fanclubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlich Mitgliederversammlung
gelten die § 12 bis 16 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas
anderes bestimmt ist. 


§ 16 Auflösung des Fanclubs / Übergangsbestimmung
Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Im Falle der Auflösung des Vereins wird für das Vermögen des Fanclubs
von den Mitgliedern eine gemeinnützige Verwendung bestimmt. 
Fassung gemäss Beschluss der Gründungsversammlung am 21 März 2008+1
 
 
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